Da eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten durch Nichtanbringen von Auffangnetzen oder tragfähigen Laufstegen verneint und der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen wird, besteht im vorliegenden Verfahren keine Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Nachdem die Überprüfung des Vorfalls aufgrund des Anklagegrundsatzes begrenzt ist, ist der Sachverhalt nicht spruchreif, womit die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).