Der Privatkläger beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 71'130.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2022 zu bezahlen und die restlichen Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2. Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).