139 Abs. 2 StPO). Wie bereits oben (E. 2.4) erwähnt, wird dem Beschuldigten einzig hinreichend konkret vorgeworfen, er habe keine Auffangnetze oder tragfähige Laufstege angebracht. Weitere allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen sind damit nicht zu prüfen. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 5). - 13 -