Indem der Beschuldigte an der Unfallstelle keine Auffangnetze oder tragfähige Laufstege angebracht hat, hat er somit seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Ob am Unfalltag Arbeiten auf dem Dach vorgesehen und vom Beschuldigten angeordnet worden sind, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Nachdem die vorliegend relevanten Tatsachen rechtsgenügend erwiesen sind, ist der (unbegründete) Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend die Befragung von C._____ als Zeuge sowie der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend die Befragung von D._____ als Zeuge abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO).