40), vermag daran nichts zu ändern. Da mit Art. 45 Abs. 1 und 2 BauAV genau die vorliegenden Gegebenheiten – Arbeiten auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche – geregelt worden sind und im Rahmen dieser Regelung hingenommen worden ist, dass bis zu einer Absturzhöhe von 3 Metern keine Auffangnetze oder Fanggerüste angebracht werden, kann dem Beschuldigten keine darüber hinausgehende Sorgfaltspflicht auferlegt werden. Indem der Beschuldigte an der Unfallstelle keine Auffangnetze oder tragfähige Laufstege angebracht hat, hat er somit seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt.