keine Auffangnetze oder Fanggerüste anzubringen gewesen sind. Dass an anderen Stellen des Daches Auffangnetze oder Fanggerüste hätten angebracht werden müssen, weil die Absturzhöhe dort bis zu 4.5 Meter (Absturzhöhe beim First) betragen hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3; vgl. UA act. 40), vermag daran nichts zu ändern.