Es ist unbestritten, dass der Privatkläger an der Unfallstelle rund 2.5 Meter in die Tiefe gestürzt ist. Auf den Fotos der Unfallstelle ist zudem ersichtlich, dass die Höhendifferenz von der flachen Lukarne, durch deren Unterdachplatten der Privatkläger gestürzt ist, bis zum Boden des darunterliegenden Zimmers gleich war, d.h. die Absturzhöhe in diesem Bereich überall weniger als 3 Meter betragen hat (UA act. 34 ff.), womit in diesem Bereich gemäss Art. 45 Abs. 2 BauAV keine Auffangnetze oder Fanggerüste anzubringen gewesen sind.