liege, durchgezogen werden. In diesem Fall müsse man eine andere Lösung suchen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Dem Beschuldigten wird denn auch nicht vorgeworfen, er hätte zwingend Laufstege anbringen müssen, sondern auch die Anklage geht von tragfähigen Laufstegen oder Auffangnetzen als Sicherungsmassnahmen aus. Ist das Anbringen von Laufstegen wie vorliegend mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, sind gemäss Art. 45 Abs. 2 BauAV ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Es ist unbestritten, dass der Privatkläger an der Unfallstelle rund 2.5 Meter in die Tiefe gestürzt ist.