3.7. Das Dach der betreffenden Baustelle in R._____ ist zum Unfallzeitpunkt nicht fertiggestellt gewesen, sondern hat sich noch im Bau befunden (vgl. UA act. 36 f.). Gemäss Aussage des Beschuldigten sei bereits «aufgerichtet» gewesen, die Holzbalken seien erstellt und das Unterdach darauf gewesen. Es hätten nur noch die Unterdachfolie und die Konterlatten gefehlt. Am Freitag, dem letzten Arbeitstag vor dem Unfall am Montag, seien sie damit beschäftigt gewesen, die Unterdachfolie auf dem Dach anzubringen. Dies sei eigentlich auch für den Unfalltag geplant gewesen, wegen des schlechten Wetters hätten sie aber nicht aufs Dach gehen, sondern im Haus arbeiten wollen (UA act.