rund 1 ½ Monate vor dem Unfall des Privatklägers in Kraft getreten ist, bezweckt hat, die Bestimmungen der BauAV mit dem aktuellen Stand der Technik und der aktuellen Praxis abzugleichen (Erläuternder Bericht des Bundesamts für Gesundheit vom 6. März 2020 zur BauAV S. 3), und dabei die Absturzhöhe von 3 Metern, ab der bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren sind, unverändert übernommen worden ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 BauAV vom 29. Juni 2005, in der Fassung vom 1. November 2011). Massgebend für die Sicherungspflichten des Beschuldigten zum Schutz vor Stürzen durch das Dach bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist somit Art.