3.6. Die Regelungen der Suva, wonach kollektive Schutzmassnahmen bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen immer oder ab einer Absturzhöhe von 2 Metern anzubringen sind, entsprechen somit nicht der Regelung in Art. 45 Abs. 1 und 2 BauAV. Es handelt sich nicht um konkretisierende Regelungen, die ergänzend hinzugezogen werden könnten, sondern um solche, die mit Art. 45 Abs. 1 und 2 BauAV im Widerspruch stehen. Der durch den Bundesrat erlassenen BauAV, welche die Sicherungspflichten zum Schutz vor Stürzen durch das Dach bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen in Art. 45 Abs. 1 und 2 im Detail regelt, ist damit Vorrang zu geben, zumal deren Totalrevision, die per 1. Januar 2022 und somit nur