Als Sicherungsmassnahmen sind dort Auffangnetze, tragfähige Beläge auf der Dachfläche mit umlaufendem Seitenschutz sowie tragfähige Laufstege mit beidseitigem Geländer angegeben (UA act. 54). Die Regel 5 sieht damit unabhängig von der Absturzhöhe bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen kollektive Schutzmassnahmen vor. - 11 -