wobei Auffangnetze und Fanggerüste als Absturzsicherungen angegeben sind (UA act. 51). Die Regel 5 lautet sodann «Wir arbeiten nur auf durchbruchsicheren Dachflächen» und trägt dem Vorgesetzten auf, sich zu vergewissern, dass die Arbeitsplätze auf Dachflächen durchbruchsicher sind und, sollte dies nicht der Fall sein, wirksame Schutzmassnahmen zu treffen. Als Sicherungsmassnahmen sind dort Auffangnetze, tragfähige Beläge auf der Dachfläche mit umlaufendem Seitenschutz sowie tragfähige Laufstege mit beidseitigem Geländer angegeben (UA act. 54).