3.5. Demgegenüber ist im Merkblatt «Arbeiten auf Dächern» der Suva (überarbeitete Ausgabe von Januar 2022) in einer Übersichtstabelle über die erforderlichen Schutzvorkehrungen gemäss BauAV unter Verweis auf Art. 45 BauAV sowie Art. 23 BauAV, der sich jedoch auf die Verwendung eines Seitenschutzes bezieht, angegeben, bei nicht durchbruchsicheren Flächen seien ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern kollektive Schutzmassnahmen wie Auffangnetze, Fanggerüste, Laufstege und/oder Zonenabschrankungen erforderlich (S. 7). An anderer Stelle im Merkblatt ist zudem festgehalten, dass, um die Sicherheit in allen Bauphasen zu gewährleisten, unter der Tragkonstruktion des Dachs geeignete Absturz-