Aus den einschlägigen Art. 45 Abs. 1 und 2 der BauAV ergibt sich somit eine Pflicht des Arbeitgebers, für Arbeiten auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche Laufstege anzubringen oder – ist dies technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden – ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.