Der Privatkläger ist nicht über den Dachrand, sondern unbestritten durch eine nicht durchbruchsichere Dachfläche, also durch das Dach, gestürzt. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist Art. 41 BauAV, der sich mit Massnah- - 10 - men an Dachrändern befasst, damit nicht einschlägig. Art. 45 BauAV bezieht sich im Kapitel «Arbeiten auf Dächern» im Abschnitt «Schutz vor Stürzen durch das Dach» ausdrücklich auf das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen und ist damit als Spezialbestimmung gegenüber der allgemeinen Bestimmung in Art. 12 BauAV, die bezwecken soll, dass nicht durchbruchsichere Flächen nicht versehentlich begangen werden, vorrangig.