41 Abs. 1 BauAV). In Bezug auf den Schutz vor Stürzen durch das Dach hält die BauAV fest, dass das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet ist (Art. 45 Abs. 1 BauAV). Ist das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, so sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren (Art. 45 Abs. 2 BauAV). Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 45 Abs. 3 BauAV).