12 Abs. 1 BauAV). An den Zugängen zu nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, mit denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 12 Abs. 3 BauAV). Im Kapitel «Arbeiten auf Dächern» hält die BauAV in Bezug auf den Schutz vor Stürzen über den Dachrand fest, dass an sämtlichen Dachrändern ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern geeignete Massnahmen zu treffen seien, um Abstürze zu verhindern (Art. 41 Abs. 1 BauAV).