3.2.4. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe eine Sorgfaltspflichtverletzung zu Recht verneint, nachdem am Unfalltag keine Arbeiten auf dem Dach vorgesehen gewesen seien, die Absturzhöhe weniger als 3 Meter betragen habe und eine individuelle Schutzmassnahme in Form eines Anseilschutzes vorhanden gewesen sei (Berufungsantwort S. 2 ff.; vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung).