dem Dach geplant gewesen seien (Berufungsbegründung S. 3 f.). Weiter bringt der Privatkläger vor, dass er auf Weisung des Beschuldigten auf das Dach gegangen sei (Berufungsbegründung S. 5 f.). Ein Anseilschutz komme sodann nicht als wirksame Schutzmassnahme in Betracht, da er und die anderen Personen auf der Baustelle die dafür notwendige Ausbildung nicht absolviert hätten, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sei (Stellungnahme S. 3; vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung).