3.2.3. Der Privatkläger bringt vor, der Beschuldigte habe die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sehr weitgehenden Pflichten zum Anbringen und Umsetzen von Schutzmassnahmen verletzt und zumindest gegen Art. 12 Abs. 1 und 3 BauAV verstossen, da auf der nicht tragfähigen Decke keinerlei Schutzvorrichtungen oder Warnhinweise angebracht gewesen seien, obwohl es mehrere umsetzbare Möglichkeiten gegeben hätte, einen Sturz zu vermeiden. Schutzvorrichtungen müssten entgegen der Vorinstanz nicht nur dann angebracht werden, wenn auf einer Baustelle konkrete Arbeiten bevorstünden. Ferner sei offenkundig, dass Arbeiten auf -8-