Zudem sei das Wiederanbringen der Witterungsschutzfolie vom Beschuldigten angeordnet worden, wobei es sich zweifelsohne um eine Arbeit auf dem Dach handle. Dass individuelle Schutzmassnahmen vorhanden gewesen seien, ändere nichts, denn gemäss SUVA dürfe nur dann auf individuelle Schutzmassnahmen zurückgegriffen werden, wenn kollektive Schutzmassnahmen nicht anbringbar seien. Dass solche anbringbar gewesen wären, zeige sich darin, dass im Nachgang an den Unfall entsprechende Netze angebracht worden seien (Berufungsbegründung S. 2 ff.; Stellungnahme S. 1 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung).