45 BauAV schreibe bei über 3 Meter Absturzgefahr Laufstege oder, wenn diese nicht zu montieren seien, Fanggerüste und Netze vor. Auch wenn der Geschädigte nur 2.8 Meter abgestürzt sei, habe die Gefahr eines Absturzes von 4.5 Meter bestanden, weshalb Fangnetze vorgeschrieben seien. Der Beschuldigte habe es unterlassen kollektive Schutzmassnahmen zu montieren, obwohl bereits entsprechende Arbeiten auf der nicht durchbruchsicheren Dachfläche durchgeführt worden seien und er dies gewusst habe. Zudem sei das Wiederanbringen der Witterungsschutzfolie vom Beschuldigten angeordnet worden, wobei es sich zweifelsohne um eine Arbeit auf dem Dach handle.