3.2.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte sei als Polier für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich gewesen, was auch das Einhalten der SUVA-Richtlinien umfasse, welche besagten, dass bei absturzgefährdeten Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen kollektive Schutzmassnahmen wie Laufstege, Auffangnetze oder Fanggerüste zu erstellen seien. Art. 41 BauAV verlange bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen ebenfalls zwingend kollektive Schutzmassnahmen wie Auffangnetze, Fanggerüste oder tragfähige Laufstege und Art. 45 BauAV schreibe bei über 3 Meter Absturzgefahr Laufstege oder, wenn diese nicht zu montieren seien, Fanggerüste und Netze vor.