ar 2022 geltenden Fassung müssten Auffangnetze bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen zudem nur installiert werden, wenn das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich sei und die Absturzhöhe mehr als 3 Meter betrage. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint die Vorinstanz mit Blick auf den Umstand, dass der Privatkläger (bloss) rund 2.5 Meter in die Tiefe gestürzt sei. Weiter verweist die Vorinstanz auf die vom Privatkläger nicht benützten, aber vorhandenen individuellen Schutzmassnahmen (Anseilschutz), was eine genügend sichere Schutzvorkehrung dargestellt habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.6.4).