3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hat eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten verneint. Sie hielt fest, kollektive Sicherungsmassnahmen wie Auffangnetze oder Fanggerüste seien erst zwingend anzubringen, wenn an besagter Stelle gearbeitet werde. An besagtem Tag seien weder Arbeiten auf dem Dach vorgesehen noch vom Beschuldigten angeordnet worden, weshalb keine kollektiven Schutzmassnahmen hätten montiert werden müssen. Gemäss dem im Vergleich zum Factsheet der Suva vorrangig anwendbaren Art. 45 Abs. 2 der Bauarbeitenverordnung in der am 1. Janu- -7-