Berufungsantwort des Beschuldigten Rz. 112 ff.). Erstellt und unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte der zuständige Polier auf dieser Baustelle gewesen ist und dass an der Unfallstelle zum Zeitpunkt des Unfalls keine Laufstege oder Auffangnetze montiert gewesen sind (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.4; vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft S. 2 ff.; vgl. Berufungsbegründung des Privatklägers S. 2 ff.; Berufungsantwort des Beschuldigten Rz. 22, 44, 140). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er keine Laufstege oder Auffangnetze montiert hat, und dadurch die Verletzungen von A._____ fahrlässig verursacht hat.