3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Privatkläger am 14. Februar 2022 auf der Baustelle an der Q-Strasse in R._____ durch eine nicht durchbruchsichere Dachplatte rund 2.5 Meter in die Tiefe gestürzt ist und sich dadurch ein mittelschweres Schädel-Hirn- Trauma mit einem Schädelbasisbruch und Hirnblutungen, einen Lendenwirbelbruch, einen Rippenserienbruch mit einem Pneumothorax sowie einen Hämothorax zugezogen hat (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3; vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft S. 2 ff.; vgl. Berufungsbegründung des Privatklägers S. 2 ff.; vgl. Berufungsantwort des Beschuldigten Rz. 112