sende Aufzählung hinweist, muss festgehalten werden, dass weitere Pflichtverletzungen dem Beschuldigten in der Anklage nicht konkret vorgehalten werden. Dieser kann daher aufgrund der vorliegenden Anklage nicht wegen anderer möglicher Pflichtverletzungen verurteilt werden. Eine Änderung der Anklage kann nach den Vorfragen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann nur erfolgen, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StPO).