2.4. Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 27. November 2023 wird dem Beschuldigten als Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen, er habe bei einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche unterlassen, die notwendigen Sicherungsmassnahmen wie Auffangnetze oder tragfähige Laufstege zu montieren. Damit wird dem Beschuldigten den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügend einzig hinreichend konkret vorgeworfen, dass er sorgfaltswidrig keine Auffangnetze oder tragfähige Laufstege angebracht hat. Auch wenn der Wortlaut der Anklage auf eine nicht abschlies- -6-