Falls die Vorinstanz der Ansicht gewesen sein sollte, dass weitere konkrete Sicherungsmassnahmen geprüft und genannt hätten werden müssen, hätte sie die Anklage durch die Staatsanwaltschaft ergänzen lassen müssen. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Berufungsinstanz seien verpflichtet, die Anklageschrift bzw. den Strafbefehl zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, sollten aus ihrer Sicht für eine Verurteilung ausschlaggebende Elemente darin nicht erwähnt worden sein (Berufungsbegründung S. 2).