2.2. Der Privatkläger bringt mit Berufung vor, der in der Anklage verwendete Ausdruck der «notwendigen Sicherungsmassnahmen» umfasse alles, was zur Gefahrenabwehr vorzunehmen sei, zumal das Wort «wie» signalisiere, dass die im Strafbefehl genannten Massnahmen [Auffangnetze oder tragfähige Laufstege] Beispiele seien. Falls die Vorinstanz der Ansicht gewesen sein sollte, dass weitere konkrete Sicherungsmassnahmen geprüft und genannt hätten werden müssen, hätte sie die Anklage durch die Staatsanwaltschaft ergänzen lassen müssen.