1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger beantragen einen Schuldspruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).