2.8. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei D._____ als Zeuge zu befragen. 2.9. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reichte der Privatkläger eine Verfügung der Suva vom 13. März 2025 ein. -4- 2.10. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson, des Zeugen F._____ und des Beschuldigten fand am 24. Juni 2025 statt. Der Privatkläger änderte anlässlich der Berufungsverhandlung die Höhe der beantragten Genugtuung auf Fr. 71'130.00 ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: