2.4. Der Privatkläger reichte am 12. September 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.5. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 23. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Berufung (Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils). 2.6. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger reichten am 20. November 2024 bzw. 11. Dezember 2024 jeweils eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten ein. 2.7. Der Beschuldigte reichte am 10. Januar 2025 eine Stellungnahme zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers ein.