Der Unfall wie auch die Unfallfolgen wären vermeidbar gewesen, wäre der Beschuldigte seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und hätte die entsprechenden Sicherungsmassnahmen wie Auffangnetze oder tragfähige Laufstege montiert oder montieren lassen. Der Beschuldigte wusste um die Sorgfaltspflicht Absturzsicherungen vorzunehmen und es war für ihn vorhersehbar, dass es bei Fehlen dieser Absturzsicherungen zu einem Unfall und schweren Unfallfolgen kommen kann.