Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.143 (ST.2023.63; STA.2022.2057) Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Eichenberger Caballero, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1986, von Basadingen-Schlattingen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, […] Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 27. November 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Köper- verletzung zu einer bedingen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 220.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 5'280.00, ersatz- weise 24 Tage Freiheitsstrafe. Sie wirft dem Beschuldigten Folgendes vor: Der Beschuldigte hat es am 14.02.2022 als verantwortlicher Polier auf der Baustelle an der Q-Strasse in R._____ unterlassen bei einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche die notwendigen Sicherungsmassnahmen wie Auffangnetze oder tragfähige Laufstege zu montieren. In der Folge kam es am 14.02.2022 in R._____ zu einem Unfall, als der Geschädigte A._____ im Rahmen der Arbeiten auf dem Dach, durch die nicht tragfähigen Dachplatten rund 2.5 Meter in die Tiefe fiel. Der Geschädigte erlitt dabei ein mittelschweres Schädel- Hirn-Trauma mit einem Schädelbasisbruch und Hirnblutungen, einen Lendenwirbelbruch, einen Rippenserienbruch mit einem Pneumothorax wie einen Hämothorax. Der Unfall wie auch die Unfallfolgen wären vermeidbar gewesen, wäre der Beschuldigte seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und hätte die entsprechenden Sicherungsmassnah- men wie Auffangnetze oder tragfähige Laufstege montiert oder montieren lassen. Der Beschuldigte wusste um die Sorgfaltspflicht Absturzsicherungen vorzunehmen und es war für ihn vorhersehbar, dass es bei Fehlen dieser Absturzsicherungen zu einem Unfall und schweren Unfallfolgen kommen kann. 1.2. Der Beschuldigte erhob am 29. November 2023 innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 die Akten an das Bezirks- gericht Zurzach zur Durchführung des Hauptverfahrens. 1.3. Mit Urteil vom 10. April 2024 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei. 1.4. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft meldeten gegen das ihnen jeweils am 16. April 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil mit den Eingaben vom 23. bzw. 26. April 2024 Berufung an. Daraufhin wurde ihnen am 1. Juli 2024 das begründete Urteil zugestellt. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2024 beantragte der Privatkläger eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverlet- -3- zung, eine Genugtuung von Fr. 35'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem schädigenden Ereignis am 14. Februar 2022 und die Verweisung der restlichen Zivilforderungen, insbesondere bezüglich des Schadenersatz- anspruchs, auf den Zivilweg, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. 2.2. Mit Berufungserklärung vom 12. Juli 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger Köperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 220.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'280.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Zudem stellte sie den Beweis- antrag, den Privatkläger als Auskunftsperson und C._____ als Zeugen zu befragen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 12. August 2024 vorgängig zur Beru- fungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Der Privatkläger reichte am 12. September 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.5. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 23. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Berufung (Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils). 2.6. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger reichten am 20. November 2024 bzw. 11. Dezember 2024 jeweils eine Stellungnahme zur Berufungs- antwort des Beschuldigten ein. 2.7. Der Beschuldigte reichte am 10. Januar 2025 eine Stellungnahme zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers ein. 2.8. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei D._____ als Zeuge zu befragen. 2.9. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reichte der Privatkläger eine Verfügung der Suva vom 13. März 2025 ein. -4- 2.10. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson, des Zeugen F._____ und des Beschuldigten fand am 24. Juni 2025 statt. Der Privatkläger änderte anlässlich der Berufungs- verhandlung die Höhe der beantragten Genugtuung auf Fr. 71'130.00 ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger beantragen einen Schuldspruch, womit das vorinstanz- liche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 27. November 2023 zusammengefasst vorgeworfen, er habe es am 14. Februar 2022 als verantwortlicher Polier auf der Baustelle an der Q- Strasse in R._____ unterlassen, bei einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche die notwendigen Sicherungsmassnahmen wie Auffangnetze oder tragfähige Laufstege zu montieren und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung von A._____ verursacht. 2.2. Der Privatkläger bringt mit Berufung vor, der in der Anklage verwendete Ausdruck der «notwendigen Sicherungsmassnahmen» umfasse alles, was zur Gefahrenabwehr vorzunehmen sei, zumal das Wort «wie» signalisiere, dass die im Strafbefehl genannten Massnahmen [Auffangnetze oder trag- fähige Laufstege] Beispiele seien. Falls die Vorinstanz der Ansicht ge- wesen sein sollte, dass weitere konkrete Sicherungsmassnahmen geprüft und genannt hätten werden müssen, hätte sie die Anklage durch die Staatsanwaltschaft ergänzen lassen müssen. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Berufungsinstanz seien verpflichtet, die Anklageschrift bzw. den Strafbefehl zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen, sollten aus ihrer Sicht für eine Verurteilung ausschlaggebende Elemente darin nicht erwähnt worden sein (Berufungsbegründung S. 2). 2.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, -5- wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage er- hoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft er- füllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestim- mungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Bei Fahr- lässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die be- schuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; 6B_91/2014 vom 31. März 2015 E. 4.2). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. No- vember 2022 E.2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42). 2.4. Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 27. November 2023 wird dem Beschuldigten als Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen, er habe bei einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche unterlassen, die notwendigen Sicherungsmassnahmen wie Auffangnetze oder tragfähige Laufstege zu montieren. Damit wird dem Beschuldigten den Anforderungen des An- klagegrundsatzes genügend einzig hinreichend konkret vorgeworfen, dass er sorgfaltswidrig keine Auffangnetze oder tragfähige Laufstege ange- bracht hat. Auch wenn der Wortlaut der Anklage auf eine nicht abschlies- -6- sende Aufzählung hinweist, muss festgehalten werden, dass weitere Pflichtverletzungen dem Beschuldigten in der Anklage nicht konkret vorgehalten werden. Dieser kann daher aufgrund der vorliegenden Anklage nicht wegen anderer möglicher Pflichtverletzungen verurteilt werden. Eine Änderung der Anklage kann nach den Vorfragen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann nur erfolgen, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StPO). Eine Änderung der Anklage innerhalb des angeklagten Straf- tatbestandes – wie vorliegend hinsichtlich der angeklagten Sorgfaltspflicht- verletzung – ist nicht möglich (vgl. BGE 149 IV 42). 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Privatkläger am 14. Februar 2022 auf der Baustelle an der Q-Strasse in R._____ durch eine nicht durchbruchsichere Dachplatte rund 2.5 Meter in die Tiefe gestürzt ist und sich dadurch ein mittelschweres Schädel-Hirn- Trauma mit einem Schädelbasisbruch und Hirnblutungen, einen Lendenwirbelbruch, einen Rippenserienbruch mit einem Pneumothorax sowie einen Hämothorax zugezogen hat (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3; vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft S. 2 ff.; vgl. Be- rufungsbegründung des Privatklägers S. 2 ff.; vgl. Berufungsantwort des Beschuldigten Rz. 112 ff.). Erstellt und unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte der zuständige Polier auf dieser Baustelle gewesen ist und dass an der Unfallstelle zum Zeitpunkt des Unfalls keine Laufstege oder Auffangnetze montiert gewesen sind (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.4; vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft S. 2 ff.; vgl. Berufungs- begründung des Privatklägers S. 2 ff.; Berufungsantwort des Beschuldigten Rz. 22, 44, 140). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er keine Laufstege oder Auffangnetze montiert hat, und dadurch die Verletzungen von A._____ fahrlässig verursacht hat. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hat eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten verneint. Sie hielt fest, kollektive Sicherungsmassnahmen wie Auffang- netze oder Fanggerüste seien erst zwingend anzubringen, wenn an be- sagter Stelle gearbeitet werde. An besagtem Tag seien weder Arbeiten auf dem Dach vorgesehen noch vom Beschuldigten angeordnet worden, weshalb keine kollektiven Schutzmassnahmen hätten montiert werden müssen. Gemäss dem im Vergleich zum Factsheet der Suva vorrangig anwendbaren Art. 45 Abs. 2 der Bauarbeitenverordnung in der am 1. Janu- -7- ar 2022 geltenden Fassung müssten Auffangnetze bei nicht durchbruch- sicheren Dachflächen zudem nur installiert werden, wenn das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich sei und die Absturzhöhe mehr als 3 Meter betrage. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint die Vorinstanz mit Blick auf den Umstand, dass der Privatkläger (bloss) rund 2.5 Meter in die Tiefe gestürzt sei. Weiter verweist die Vorinstanz auf die vom Privatkläger nicht benützten, aber vorhandenen individuellen Schutz- massnahmen (Anseilschutz), was eine genügend sichere Schutzvorkeh- rung dargestellt habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.6.4). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte sei als Polier für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich gewesen, was auch das Einhalten der SUVA-Richtlinien umfasse, welche besagten, dass bei absturzgefährdeten Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen kollektive Schutzmassnahmen wie Laufstege, Auffangnetze oder Fang- gerüste zu erstellen seien. Art. 41 BauAV verlange bei nicht durchbruch- sicheren Dachflächen ebenfalls zwingend kollektive Schutzmassnahmen wie Auffangnetze, Fanggerüste oder tragfähige Laufstege und Art. 45 BauAV schreibe bei über 3 Meter Absturzgefahr Laufstege oder, wenn diese nicht zu montieren seien, Fanggerüste und Netze vor. Auch wenn der Geschädigte nur 2.8 Meter abgestürzt sei, habe die Gefahr eines Absturzes von 4.5 Meter bestanden, weshalb Fangnetze vorgeschrieben seien. Der Beschuldigte habe es unterlassen kollektive Schutzmassnahmen zu montieren, obwohl bereits entsprechende Arbeiten auf der nicht durch- bruchsicheren Dachfläche durchgeführt worden seien und er dies gewusst habe. Zudem sei das Wiederanbringen der Witterungsschutzfolie vom Beschuldigten angeordnet worden, wobei es sich zweifelsohne um eine Arbeit auf dem Dach handle. Dass individuelle Schutzmassnahmen vorhanden gewesen seien, ändere nichts, denn gemäss SUVA dürfe nur dann auf individuelle Schutzmassnahmen zurückgegriffen werden, wenn kollektive Schutzmassnahmen nicht anbringbar seien. Dass solche anbringbar gewesen wären, zeige sich darin, dass im Nachgang an den Unfall entsprechende Netze angebracht worden seien (Berufungsbegrün- dung S. 2 ff.; Stellungnahme S. 1 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung). 3.2.3. Der Privatkläger bringt vor, der Beschuldigte habe die nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sehr weitgehenden Pflichten zum Anbringen und Umsetzen von Schutzmassnahmen verletzt und zumindest gegen Art. 12 Abs. 1 und 3 BauAV verstossen, da auf der nicht tragfähigen Decke keinerlei Schutzvorrichtungen oder Warnhinweise angebracht gewesen seien, obwohl es mehrere umsetzbare Möglichkeiten gegeben hätte, einen Sturz zu vermeiden. Schutzvorrichtungen müssten entgegen der Vor- instanz nicht nur dann angebracht werden, wenn auf einer Baustelle konkrete Arbeiten bevorstünden. Ferner sei offenkundig, dass Arbeiten auf -8- dem Dach geplant gewesen seien (Berufungsbegründung S. 3 f.). Weiter bringt der Privatkläger vor, dass er auf Weisung des Beschuldigten auf das Dach gegangen sei (Berufungsbegründung S. 5 f.). Ein Anseilschutz komme sodann nicht als wirksame Schutzmassnahme in Betracht, da er und die anderen Personen auf der Baustelle die dafür notwendige Aus- bildung nicht absolviert hätten, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sei (Stellungnahme S. 3; vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung). 3.2.4. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe eine Sorgfaltspflichtverletzung zu Recht verneint, nachdem am Unfalltag keine Arbeiten auf dem Dach vorgesehen gewesen seien, die Absturzhöhe weniger als 3 Meter betragen habe und eine individuelle Schutzmass- nahme in Form eines Anseilschutzes vorhanden gewesen sei (Berufungs- antwort S. 2 ff.; vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung). 3.3. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben began- gen werden (Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechts- pflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allge- meine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). -9- 3.4. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungs- vorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeits- bereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschrei- ben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 114 IV 173 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.2). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften ist die Verord- nung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeiten- verordnung, BauAV; SR 832.311.141), in der zum Unfallzeitpunkt gelten- den Fassung vom 1. Januar 2022, massgebend. Unter dem Kapitel «Bestimmungen für alle Bauarbeiten» sind gemäss dieser bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankun- gen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 12 Abs. 1 BauAV). An den Zugängen zu nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, mit denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 12 Abs. 3 BauAV). Im Kapitel «Arbeiten auf Dächern» hält die BauAV in Bezug auf den Schutz vor Stürzen über den Dachrand fest, dass an sämtlichen Dachrändern ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern geeignete Massnahmen zu treffen seien, um Abstürze zu verhindern (Art. 41 Abs. 1 BauAV). In Bezug auf den Schutz vor Stürzen durch das Dach hält die BauAV fest, dass das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet ist (Art. 45 Abs. 1 BauAV). Ist das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand ver- bunden, so sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren (Art. 45 Abs. 2 BauAV). Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruch- sicher abzudecken (Art. 45 Abs. 3 BauAV). Der Privatkläger ist nicht über den Dachrand, sondern unbestritten durch eine nicht durchbruchsichere Dachfläche, also durch das Dach, gestürzt. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist Art. 41 BauAV, der sich mit Massnah- - 10 - men an Dachrändern befasst, damit nicht einschlägig. Art. 45 BauAV bezieht sich im Kapitel «Arbeiten auf Dächern» im Abschnitt «Schutz vor Stürzen durch das Dach» ausdrücklich auf das Arbeiten auf nicht durch- bruchsicheren Dachflächen und ist damit als Spezialbestimmung gegen- über der allgemeinen Bestimmung in Art. 12 BauAV, die bezwecken soll, dass nicht durchbruchsichere Flächen nicht versehentlich begangen werden, vorrangig. Aus den einschlägigen Art. 45 Abs. 1 und 2 der BauAV ergibt sich somit eine Pflicht des Arbeitgebers, für Arbeiten auf einer nicht durchbruch- sicheren Dachfläche Laufstege anzubringen oder – ist dies technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden – ab einer Ab- sturzhöhe von mehr als 3 Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. 3.5. Demgegenüber ist im Merkblatt «Arbeiten auf Dächern» der Suva (über- arbeitete Ausgabe von Januar 2022) in einer Übersichtstabelle über die erforderlichen Schutzvorkehrungen gemäss BauAV unter Verweis auf Art. 45 BauAV sowie Art. 23 BauAV, der sich jedoch auf die Verwendung eines Seitenschutzes bezieht, angegeben, bei nicht durchbruchsicheren Flächen seien ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern kollektive Schutzmassnahmen wie Auffangnetze, Fanggerüste, Laufstege und/oder Zonenabschrankungen erforderlich (S. 7). An anderer Stelle im Merkblatt ist zudem festgehalten, dass, um die Sicherheit in allen Bauphasen zu gewährleisten, unter der Tragkonstruktion des Dachs geeignete Absturz- sicherungen anzubringen seien, wenn die Absturzhöhe ins Gebäudeinnere mehr als 2 Meter betrage (S. 11). Im Factsheet «Durchbruchsichere Dachflächen» der Suva (Stand Januar 2022) ist ebenfalls angegeben, dass bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen ab einer Absturzhöhe von 2 Metern kollektive Schutzmassnahmen wie Laufstege, Auffangnetze oder Fanggerüste zu erstellen seien (Untersuchungsakten [UA] act. 62). Im Merkblatt «Neun lebenswichtige Regeln für das Arbeiten auf Dächern und an Fassaden» der Suva (überarbeitete Ausgabe von Januar 2022) wird als Regel 3, die sich auf die Montage von Dachelementen bezieht, festgehalten «Wir sichern uns gegen Absturz ins Gebäudeinnere ab 2 m Absturzhöhe», wobei Auffangnetze und Fanggerüste als Absturzsicherungen angegeben sind (UA act. 51). Die Regel 5 lautet sodann «Wir arbeiten nur auf durchbruchsicheren Dachflächen» und trägt dem Vorgesetzten auf, sich zu vergewissern, dass die Arbeitsplätze auf Dachflächen durchbruchsicher sind und, sollte dies nicht der Fall sein, wirksame Schutzmassnahmen zu treffen. Als Sicherungsmassnahmen sind dort Auffangnetze, tragfähige Beläge auf der Dachfläche mit umlaufendem Seitenschutz sowie tragfähige Laufstege mit beidseitigem Geländer angegeben (UA act. 54). Die Regel 5 sieht damit unabhängig von der Absturzhöhe bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen kollektive Schutzmassnahmen vor. - 11 - 3.6. Die Regelungen der Suva, wonach kollektive Schutzmassnahmen bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen immer oder ab einer Absturzhöhe von 2 Metern anzubringen sind, entsprechen somit nicht der Regelung in Art. 45 Abs. 1 und 2 BauAV. Es handelt sich nicht um konkretisierende Regelungen, die ergänzend hinzugezogen werden könnten, sondern um solche, die mit Art. 45 Abs. 1 und 2 BauAV im Widerspruch stehen. Der durch den Bundesrat erlassenen BauAV, welche die Sicherungspflichten zum Schutz vor Stürzen durch das Dach bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen in Art. 45 Abs. 1 und 2 im Detail regelt, ist damit Vorrang zu geben, zumal deren Totalrevision, die per 1. Januar 2022 und somit nur rund 1 ½ Monate vor dem Unfall des Privatklägers in Kraft getreten ist, bezweckt hat, die Bestimmungen der BauAV mit dem aktuellen Stand der Technik und der aktuellen Praxis abzugleichen (Erläuternder Bericht des Bundesamts für Gesundheit vom 6. März 2020 zur BauAV S. 3), und dabei die Absturzhöhe von 3 Metern, ab der bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren sind, unverändert übernommen worden ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 BauAV vom 29. Juni 2005, in der Fassung vom 1. November 2011). Massgebend für die Sicherungspflichten des Beschuldigten zum Schutz vor Stürzen durch das Dach bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist somit Art. 45 Abs. 1 und 2 BauAV. 3.7. Das Dach der betreffenden Baustelle in R._____ ist zum Unfallzeitpunkt nicht fertiggestellt gewesen, sondern hat sich noch im Bau befunden (vgl. UA act. 36 f.). Gemäss Aussage des Beschuldigten sei bereits «aufgerichtet» gewesen, die Holzbalken seien erstellt und das Unterdach darauf gewesen. Es hätten nur noch die Unterdachfolie und die Konterlatten gefehlt. Am Freitag, dem letzten Arbeitstag vor dem Unfall am Montag, seien sie damit beschäftigt gewesen, die Unterdachfolie auf dem Dach anzubringen. Dies sei eigentlich auch für den Unfalltag geplant ge- wesen, wegen des schlechten Wetters hätten sie aber nicht aufs Dach gehen, sondern im Haus arbeiten wollen (UA act. 117). Auch aus den Aus- sagen von C._____ und dem Privatkläger geht hervor, dass auf dem Dach als nächstes die Folie zu montieren sowie Lauflatten und Konterlatten anzubringen gewesen seien (UA act. 106, 83). Für diese Arbeitsschritte erweist sich das Anbringen von Laufstegen nicht als praktikabel bzw. unverhältnismässig aufwändig, zumal diese Arbeitsschritte auf der gesamten Dachfläche vorgenommen werden müssen und dazu die jeweils gegen Verrutschen zu sichernden Laufstege (Art. 13 BauAV) ständig umplatziert werden müssten. So hat auch F._____, […] der Suva, anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, dass es unter Verwendung von Laufstegen technisch nicht möglich sei, die Unterdachfolie anzubringen. Die Folie könne nicht unter einem Laufsteg, der auf dem Dach - 12 - liege, durchgezogen werden. In diesem Fall müsse man eine andere Lösung suchen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Dem Beschuldigten wird denn auch nicht vorgeworfen, er hätte zwingend Laufstege anbringen müssen, sondern auch die Anklage geht von trag- fähigen Laufstegen oder Auffangnetzen als Sicherungsmassnahmen aus. Ist das Anbringen von Laufstegen wie vorliegend mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, sind gemäss Art. 45 Abs. 2 BauAV ab einer Absturz- höhe von mehr als 3 Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Es ist unbestritten, dass der Privatkläger an der Unfallstelle rund 2.5 Meter in die Tiefe gestürzt ist. Auf den Fotos der Unfallstelle ist zudem ersichtlich, dass die Höhendifferenz von der flachen Lukarne, durch deren Unterdach- platten der Privatkläger gestürzt ist, bis zum Boden des darunterliegenden Zimmers gleich war, d.h. die Absturzhöhe in diesem Bereich überall weniger als 3 Meter betragen hat (UA act. 34 ff.), womit in diesem Bereich gemäss Art. 45 Abs. 2 BauAV keine Auffangnetze oder Fanggerüste anzu- bringen gewesen sind. Dass an anderen Stellen des Daches Auffangnetze oder Fanggerüste hätten angebracht werden müssen, weil die Absturzhöhe dort bis zu 4.5 Meter (Absturzhöhe beim First) betragen hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3; vgl. UA act. 40), vermag daran nichts zu ändern. Da mit Art. 45 Abs. 1 und 2 BauAV genau die vorliegenden Gegebenheiten – Arbeiten auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche – geregelt worden sind und im Rahmen dieser Regelung hingenommen worden ist, dass bis zu einer Absturzhöhe von 3 Metern keine Auffangnetze oder Fanggerüste angebracht werden, kann dem Beschuldigten keine darüber hinausgehende Sorgfaltspflicht auferlegt werden. Indem der Beschuldigte an der Unfallstelle keine Auffangnetze oder tragfähige Laufstege angebracht hat, hat er somit seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Ob am Unfalltag Arbeiten auf dem Dach vorgesehen und vom Be- schuldigten angeordnet worden sind, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Nachdem die vorliegend relevanten Tatsachen rechts- genügend erwiesen sind, ist der (unbegründete) Beweisantrag der Staats- anwaltschaft betreffend die Befragung von C._____ als Zeuge sowie der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend die Befragung von D._____ als Zeuge abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Wie bereits oben (E. 2.4) erwähnt, wird dem Beschuldigten einzig hinreichend konkret vorgeworfen, er habe keine Auffangnetze oder tragfähige Laufstege angebracht. Weitere allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen sind damit nicht zu prüfen. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körper- verletzung freizusprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 5). - 13 - Der Privatkläger beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zu verpflich- ten, ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 71'130.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2022 zu bezahlen und die restlichen Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2. Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Da eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten durch Nichtanbringen von Auffangnetzen oder tragfähigen Laufstegen verneint und der Be- schuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei- gesprochen wird, besteht im vorliegenden Verfahren keine Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Nachdem die Überprüfung des Vor- falls aufgrund des Anklagegrundsatzes begrenzt ist, ist der Sachverhalt nicht spruchreif, womit die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers erweisen sich als unbegründet und sind vollumfänglich abzuweisen. Der Beschul- digte, der die Abweisung der Berufung beantragt hat, obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen von Fr. 256.00, d.h. Fr. 3'256.00, zur Hälfte dem Privatkläger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Bosshard, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene - 14 - Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Straf- prozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hin- weisen). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der Verteidiger des Beschuldigten – ohne die hinzuzuzählende Dauer der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 42 Stunden und 19 Minuten [= 2539 Minuten] à Fr. 300.00 zzgl. Spesen von Fr. 64.70 und 8.1 % Mehr- wertsteuer geltend. Auf die Kostennote des Verteidigers kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich, wie nach- folgend aufgezeigt wird, als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechts- hängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der Ver- teidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergang- enen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen könnte. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Daraus ergibt sich, dass die bis zur Kenntnisnahme der Berufungser- klärungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft am 24. Juli 2024 geltend gemachten Aufwände von insgesamt 50 Minuten nicht zu ent- schädigen sind. Als nicht notwendig, da durch den Rechtsvertreter verursacht (vgl. Be- schluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7), erweist sich der Aufwand im Zusammenhang mit dem Fristerstreckungs- gesuch vom 20. September 2024 (20.09.2024, 25.09.2024; 14 Minuten). Bei den Kurzaufwänden «Eingang […] und E-Mail an Mandant» (16.09.2024, 13.12.2024, 15.01.2025, 28.05.2025; 17 Minuten) dürfte es sich um Orientierungskopien an den Beschuldigten, mithin um Sekretariats- arbeit handeln. Ebenfalls um Sekretariatsarbeit handelt es sich beim Auf- wand für die Eintragung einer Frist (24.07.2024; 5 Minuten), die Anforde- rung des Verhandlungsprotokolls (02.10.2024; 2 Minuten), die Anpassung der Honorarnote (23.06.2025; 8 Minuten) sowie die Terminabsprache (23.04.2025, 24.04.2025, 25.04.2025, 25.04.2025, 18.06.2025; 26 Mi- nuten). Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausge- nommen die hierfür notwendigen Auslagen (Entscheid des Kantons- gerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundes- - 15 - gerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der Aufwand ist dementsprechend um 72 Minuten zu kürzen. Der Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 9'905.45 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Der Aktenumfang war sodann unterdurchschnittlich. Der Ver- teidiger verfolgte dieselbe Verteidigungsstrategie wie im vorinstanzlichen Verfahren und es wurden in den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers keine wesentlichen neuen Punkte aufgeworfen, womit er weitgehend auf seine dort gemachten Ausführungen zurückgreifen konnte, was er – vergleicht man die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren ge- haltenen Plädoyers – denn auch gemacht hat. Zudem konnte er sich auf die Ausführungen der Vorinstanz stützen. Der an einem einzigen Tag geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden und 25 Minuten für die vorgängige Berufungsantwort sowie der für die Stellungnahme vom 10. Januar 2025 geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden und 13 Minuten erscheint vor diesem Hintergrund überhöht, zumal in beiden Eingaben viele Wiederholungen vorkommen. Angemessen erscheint ein Aufwand von 10 Stunden für die vorgängige Berufungsantwort und von 3 Stunden für die Stellungnahme vom 10. Januar 2025, womit der Aufwand um 8 Stunden und 38 Minuten zu kürzen ist. In Anbetracht des Ausgeführten erscheint auch der Aufwand von insgesamt 10 Stunden 25 Minuten für die Vor- bereitung des Plädoyers als überhöht. Angemessen erscheint ein Aufwand von 6 Stunden, womit der Aufwand um 4 Stunden und 25 Minuten zu kürzen ist. Zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung von 3 Stunden 15 Minuten resultiert insgesamt ein angemessener Aufwand im Berufungsverfahren von 30 Stunden und 29 Minuten [= 1829 Minuten]. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, den Spesen von Fr. 64.70 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7’980.00. Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung je zur Hälfte durch den Privatkläger und die Staatskasse zu tragen. Der Privatkläger ist demnach zu verpflichten, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 3'990.00 auszurich- ten und die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Be- schuldigten Fr. 3'990.00 auszurichten. 5.3. Der vollumfänglich unterliegende Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). - 16 - 6. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es bleibt beim Freispruch des Beschuldigten, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten des Beschuldigten auf die Staats- kasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO) und der Privatkläger seine Parteikosten selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 256.00, gesamthaft Fr. 3'256.00, werden dem Privatkläger A._____ zur Hälfte mit Fr. 1'628.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3.2. Der Privatkläger A._____ wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Bosshard, für das Berufungsverfah- ren eine Entschädigung von Fr. 3'990.00 auszurichten. 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt Thomas Bosshard, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'990.00 auszurichten. 3.4. Der Privatkläger A._____ hat seine Parteikosten für das Berufungs- verfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4.2. Die Gerichtskasse Zurzach wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Bosshard, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'905.45 auszurichten. 4.3. Der Privatkläger A._____ hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: - 18 - […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli