7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'594.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/5 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'700.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'350.00) werden dem Beschuldigten zu 1/5 mit Fr. 1'140.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.