5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. 6.1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 6S wird C._____ – soweit es nicht in anderen Verfahren beschlagnahmt ist – auf Verlangen herausgegeben. - 32 - Wird es nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.