3. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Anklageziffern 2.1 [Bilder 31 und 42], 2.2 d und e) schuldig. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 4.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (15. Dezember 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.