Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen zum Nachteil von fünf Kindern, von den Vorwürfen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und teilweise von den Vorwürfen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freigesprochen. Unter Gewichtung der angeklagten Delikte rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'700.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'350.00) zu 1/5 mit Fr. 1'140.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.