2.1 (Bilder 31 und 42), 2.2 d und e schuldig gesprochen wird und statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zu 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 13.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 5'594.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).