Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren, soweit er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit C._____, vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend die Anklageziffern 1 a, 2.2 a und d sowie vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend die Anklageziffern 2.1 (Bilder 1, 5, 13), 2.2 a und f freigesprochen wird. Die Staatsanwaltschaft obsiegt, soweit der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend die Anklageziffern 2.1 (Bilder 31 und 42), 2.2 d und e schuldig gesprochen wird und statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird.