Folglich sind die kinderpornografischen Bilder auf dem Mobiltelefon Huawei P10 Lite und den Micro SD-Karten SanDisk und Transcend des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen und ihm diese anschliessend herauszugeben. 13. 13.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).