12.4. Auf dem Mobiltelefon Huawei P10 Lite und den Micro SD-Karten SanDisk und Transcend des Beschuldigten befindet sich kinderpornografisches Bildmaterial, womit Art. 197 Abs. 6 StGB zur Anwendung gelangt. Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich - 29 -