197 Abs. 6 StGB sind damit nicht erfüllt. Der Grund für die Beschlagnahme des Mobiltelefons, nämlich dessen Verwendung als Beweismittel (act. 95), ist im vorliegenden Verfahren weggefallen, weshalb die Beschlagnahme aufzuheben und das Mobiltelefon – soweit es nicht in anderen Verfahren beschlagnahmt ist – an C._____ auszuhändigen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO).