12.3. Dass das Mobiltelefon Apple iPhone 6S von C._____ zur Begehung einer Straftat gedient hat oder bestimmt war, durch eine Straftat hervorgebracht worden ist oder dass sich darauf harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB befindet, ist weder ersichtlich, noch wurde dies geltend gemacht. Die Voraussetzungen einer Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB oder gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB sind damit nicht erfüllt.