12.2. Eine Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB setzt erstens voraus, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie (Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB) beinhalten, eingezogen.