12. 12.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung des Mobiltelefons Apple iPhone 6S von C._____ sowie die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons Huawei P10 Lite und der Micro SD-Karten SanDisk und Transcend mit Adapter des Beschuldigten angeordnet, wobei die Einziehung des Mobiltelefons von C._____ nicht begründet worden ist (vorinstanzliches Urteil E. 10).