Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB begangen, weshalb grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. Ein ausnahmsweises Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots fällt bereits aufgrund der Schlechtprognose des Beschuldigten (siehe oben) ausser Betracht.